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Europäische Union: Schengener Übereinkommen

FWA 2000 Spalte 1004ff

Vertragsbestimmungen: Seit 1985 (Schengen I) wurden Erleichterungen bei der Abfertigung an den gemeinsamen Grenzen der Gründerstaaten verwirklicht (im Pkw-Verkehr Beschränkung auf einfache Sichtkontrolle des im Schrittempo passierenden Fahrzeugs; im Lkw-Verkehr Verzicht auf systematische Kontrolle von Fahrtenblatt und Beförderungsgenehmigung, der Maße und Gewichte). Der Staatsvertrag von 1990 (Schengen II) schuf den freien Personen- und Warenverkehr und sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen für Sicherheitsdefizite vor: Die Kontrollen an den Außengrenzen der Anwenderstaaten werden verstärkt; die Einreise für Bürger aus Staaten, die nicht der EU angehören, wird durch gemeinsame Listen visumpflichtiger und -freier Staaten geregelt, Visa werden gegenseitig anerkannt; Asylanträge werden vom Einreisestaat beurteilt und von den anderen Staaten anerkannt (das nationale Asylrecht bleibt aber bestehen); die polizeiliche Zusammenarbeit wird verstärkt; Straftäter können über die Grenzen hinweg verfolgt werden (»Polizeiliche Nacheile«).

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1.5. 1999 wurden die Schengener Übereinkommen (Schengen I und II) in den Rahmen der Europäischen Union (EU) einbezogen; d.h. die Mitgliedstaaten, die diese Übereinkommen unterzeichnet haben, stellen ihre Zusammenarbeit beim Abbau der Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU. Die Vergemeinschaftung soll binnen fünf Jahren erfolgen. Während dieser Übergangszeit erläßt der Rat der EU einstimmig auf Vorschlag der EU-Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Anhörung des Europäischen Parlaments (EP) Maßnahmen zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen, Kontrolle der EU-Außengrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Nach fünf Jahren erhält die Kommission das alleinige Initiativrecht. Die gemeinsame Visapolitik wurde bereits durch den EU-Vertrag (1993) eingeführt; der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EP mit qualifizierter Mehrheit die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen. Großbritannien und Irland, die als einzige EU-Staaten die Schengener Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können weiterhin Personenkontrollen an ihren Grenzen durchführen und müssen sich nicht an Maßnahmen in bezug auf Visum, Asyl und Einwanderung beteiligen; abgesehen von der Visapolitik hat auch Dänemark einen Sonderstatus.

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen übrigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2002 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2002.