FWA
2000 Spalte 1004ff
Vertragsbestimmungen:
Seit 1985 (Schengen I) wurden Erleichterungen bei der Abfertigung
an den gemeinsamen Grenzen der Gründerstaaten verwirklicht
(im Pkw-Verkehr Beschränkung auf einfache Sichtkontrolle des
im Schrittempo passierenden Fahrzeugs; im Lkw-Verkehr Verzicht auf
systematische Kontrolle von Fahrtenblatt und Beförderungsgenehmigung,
der Maße und Gewichte). Der Staatsvertrag von 1990 (Schengen
II) schuf den freien Personen- und Warenverkehr und sieht folgende
Ausgleichsmaßnahmen für Sicherheitsdefizite vor: Die
Kontrollen an den Außengrenzen der Anwenderstaaten werden
verstärkt; die Einreise für Bürger aus Staaten, die
nicht der EU angehören, wird durch gemeinsame Listen visumpflichtiger
und -freier Staaten geregelt, Visa werden gegenseitig anerkannt;
Asylanträge werden vom Einreisestaat beurteilt und von den
anderen Staaten anerkannt (das nationale Asylrecht bleibt aber bestehen);
die polizeiliche Zusammenarbeit wird verstärkt; Straftäter
können über die Grenzen hinweg verfolgt werden (»Polizeiliche
Nacheile«).
Mit Inkrafttreten
des Vertrags von Amsterdam am 1.5. 1999 wurden die Schengener Übereinkommen
(Schengen I und II) in den Rahmen der Europäischen Union
(EU) einbezogen; d.h. die Mitgliedstaaten, die diese Übereinkommen
unterzeichnet haben, stellen ihre Zusammenarbeit beim Abbau der
Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der
EU. Die Vergemeinschaftung soll binnen fünf Jahren erfolgen.
Während dieser Übergangszeit erläßt der Rat
der EU einstimmig auf Vorschlag der EU-Kommission oder eines Mitgliedstaats
nach Anhörung des Europäischen Parlaments (EP) Maßnahmen
zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen,
Kontrolle der EU-Außengrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle
Zusammenarbeit in Zivilsachen). Nach fünf Jahren erhält
die Kommission das alleinige Initiativrecht. Die gemeinsame Visapolitik
wurde bereits durch den EU-Vertrag (1993) eingeführt; der Rat
bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
EP mit qualifizierter Mehrheit die dritten Länder, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen. Großbritannien und Irland, die als
einzige EU-Staaten die Schengener Übereinkommen nicht unterzeichnet
haben, können weiterhin Personenkontrollen an ihren Grenzen
durchführen und müssen sich nicht an Maßnahmen in
bezug auf Visum, Asyl und Einwanderung beteiligen; abgesehen von
der Visapolitik hat auch Dänemark einen Sonderstatus.
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