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Internationale Organisationen: Genfer Konventionen zum Schutz der Kriegsopfer


FWA 2000 Spalte 1041f

50 Jahre Genfer Konventionen zum Schutz der Kriegsopfer

Am 12. 8. 1999 bekräftigten UN-Generalsekretär Kofi Annan und weitere namhafte Persönlichkeiten in Genf mit einem Appell die Genfer Konventionen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer. Darin fordern sie Völker, Nationen und Regierungen auf, gegen die Ursachen des Kriegs zu kämpfen und die Achtung der elementaren Grundsätze der Menschlichkeit und der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts sicherzustellen. In einer von der finnischen Ratspräsidentschaft der Europäische Union (-> EU) aus Anlaß des 50. Jahrestags der Konventionen in Genf veröffentlichten Erklärung werden die Verstöße gegen die Konventionen verurteilt: in den aktuellen Konflikten werde häufig kein Unterschied mehr zwischen Kämpfenden und Zivilisten gemacht.

Die vier Konventionen (auch Genfer Rotkreuz-Abkommen genannt), die am 12. 8. 1949 durch die Vertreter von 59 Regierungen in Genf angenommen wurden (bisher 188 Vertragsstaaten) sind:

1. Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde;

2. Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See;

3. Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen; 4. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Vorläufer: Die ersten drei Konventionen beruhen auf früheren Übereinkommen, die aufgrund der Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg aktualisiert und verbessert wurden: der vom Schweizer Henri Dunant (1828--1910; Augenzeuge der Schlacht von Solferino zwischen sardinisch-französischen und österreichischen Truppen 1859) angeregten �Konvention zur Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde� vom 22. 8. 1864 über die Pflege Verwundeter durch beide Kriegsparteien und den Schutz der Lazarette und Spitäler durch das �Rote Kreuz im weißen Feld� (Umkehrung der Schweizer Nationalflagge) -- anläßlich der Haager Friedenskonferenz von 1899 ergänzt durch eine Konvention über die Ausdehnung des Schutzes auf Opfer des Seekriegs (�Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1864 auf den Seekrieg vom 29. 7. 1899�; 1907 abgeändert und als X. Haager Konvention bezeichnet) sowie durch das �Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen� vom 27.7. 1929. Die vierte Konvention ist neu, sie gewährt den Zivilpersonen einen Schutz, den bisher nur Verwundete und Kriegsgefangene hatten. Ihre Bestimmungen bezwecken u.a. den Schutz nichtmilitärischer Krankenhäuser, das Verbot der Geiselnahme sowie das Verbot von Folterungen und Körperstrafen.

Gemeinsame Grundsätze der vier Genfer Konventionen: Sie regeln die Behandlung von Soldaten und Zivilisten, die nicht mehr kämpfen, und gelangen zur Anwendung, sobald ein bewaffneter Konflikt zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien ausbricht. Bei einem bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter (Bürgerkrieg) auf dem Territorium einer Vertragspartei ist diese gehalten, gegenüber dem geschützten Personenkreis mindestens die Grundsätze der Menschlichkeit anzuwenden und keine Diskriminierung vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind verboten: Angriffe auf das Leben und die Person (Tötung, Verstümmelung, Grausamkeit und Folterung, Geiselnahme, Beeinträchtigung der persönlichen Würde sowie Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts in einem rechtsstaatlichen Verfahren). Geboten ist die Bergung und Pflege der Verwundeten und Kranken. Am 8. 6. 1977 wurden in Bern zwei Zusatzprotokolle über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte einschließlich Befreiungskriegen (Protokoll I) und innerstaatlicher bewaffneter Konflikte (Protokoll II) unterzeichnet. Sie sollen den Schutz der Zivilbevölkerung verstärken und die Mittel und Methoden der Kriegführung begrenzen. Das Protokoll I untersagt u.a. auch die Zerstörung von Lebensmittel- und Wasservorräten sowie von Kulturen und Vieh, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unentbehrlich sind. Ferner Angriffe gegen Staudämme und Kernkraftwerke, sofern diese Anlagen nicht der regelmäßigen und direkten Unterstützung militärischer Operationen dienen und ein Angriff große Verluste unter der Zivilbevölkerung bewirken könnte. Verboten ist auch der Einsatz von Kampfmitteln, die der natürlichen Umwelt ausgedehnte, bleibende schwere Schäden zufügen. Das Protokoll II findet nur in jenen Konflikten Anwendung, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates zwischen seinen Streitkräften und dissidenten Streitkräften oder organisierten bewaffneten Gruppen ausgetragen werden.

Überwachung der Einhaltung der Genfer Konventionen, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts, Schutz und Hilfe für Kriegsopfer in internationalen und innerstaatlichen Konflikten sowie das Eintreten für politische Häftlinge ist Aufgabe des 1863 gegründeten Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) mit Sitz in CH-1202 Genf, Tel.: (0041)22-7346001, Fax: -7332057. Internet: http://www.icrc

Die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde am 28. 7. 1951 durch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sog. Genfer Flüchtlingsabkommen) sowie ein Zusatzprotokoll von 1967 geregelt (bisher traten 137 Staaten einem dieser beiden Vertragswerke bei). Sie bilden die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des 1951 geschaffenen Hohen Kommissars für Flüchtlinge (UNHCR), dessen Hauptfunktionen heute die Gewährung eines internationalen Rechtsschutzes für Flüchtlinge und die Suche nach dauerhaften Lösungen für ihre Probleme ist.


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Aktuelle Informationen zu diesem und allen übrigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2002 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2002.