FWA 2000, Sp. 1041f.
Am 12.8. 1999 bekr�ftigten UN-Generalsekret�r Kofi Annan und weitere namhafte Pers�nlichkeiten in Genf mit einem Appell die Genfer Konventionen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer. Darin fordern sie V�lker, Nationen und Regierungen auf, gegen die Ursachen des Kriegs zu k�mpfen und die Achtung der elementaren Grunds�tze der Menschlichkeit und der Bestimmungen des humanit�ren V�lkerrechts sicherzustellen. In einer von der finnischen Ratspr�sidentschaft der Europ�ischen Union aus Anla� des 50. Jahrestags der Konventionen in Genf ver�ffentlichten Erkl�rung werden Verst��e gegen die Konventionen verurteilt: In aktuellen Konflikten werde h�ufig kein Unterschied mehr zwischen K�mpfenden und Zivilisten gemacht.
1. Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkr�fte im Felde;
2. Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbr�chigen der Streitkr�fte zur See;
3. Genfer Konvention �ber die Behandlung von Kriegsgefangenen;
4. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Die vier Konventionen (auch Genfer Rotkreuz-Abkommen genannt), die am 12.8. 1949 durch die Vertreter von 59 Regierungen in Genf angenommen wurden (bisher 188 Vertragsstaaten) sind: 1. Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkr�fte im Felde; 2. Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbr�chigen der Streitkr�fte zur See; 3. Genfer Konvention �ber die Behandlung von Kriegsgefangenen; 4. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Vorl�ufer: Die ersten drei Konventionen beruhen auf fr�heren �bereinkommen, die aufgrund der Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg aktualisiert und verbessert wurden: der vom Schweizer Henri Dunant (1828-1910; Augenzeuge der Schlacht von Solferino zwischen sardinisch-franz�sischen und �sterreichischen Truppen 1859) angeregten �Konvention zur Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde� vom 22. 8. 1864 �ber die Pflege Verwundeter durch beide Kriegsparteien und den Schutz der Lazarette und Spit�ler durch das �Rote Kreuz im wei�en Feld� (Umkehrung der Schweizer Nationalflagge) - anl��lich der Haager Friedenskonferenz von 1899 erg�nzt durch eine Konvention �ber die Ausdehnung des Schutzes auf Opfer des Seekriegs (�Abkommen �ber die Anwendung der Grunds�tze des Genfer Abkommens von 1864 auf den Seekrieg vom 29. 7. 1899�; 1907 abge�ndert und als X. Haager Konvention bezeichnet) sowie durch das �Genfer Abkommen �ber die Behandlung der Kriegsgefangenen� vom 27.7. 1929. Die vierte Konvention ist neu, sie gew�hrt den Zivilpersonen einen Schutz, den bisher nur Verwundete und Kriegsgefangene hatten. Ihre Bestimmungen bezwecken u.a. den Schutz nichtmilit�rischer Krankenh�user, das Verbot der Geiselnahme sowie das Verbot von Folterungen und K�rperstrafen.
Gemeinsame Grunds�tze der vier Genfer Konventionen: Sie regeln die Behandlung von Soldaten und Zivilisten, die nicht mehr k�mpfen, und gelangen zur Anwendung, sobald ein bewaffneter Konflikt zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien ausbricht. Bei einem bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter (B�rgerkrieg) auf dem Territorium einer Vertragspartei ist diese gehalten, gegen�ber dem gesch�tzten Personenkreis mindestens die Grunds�tze der Menschlichkeit anzuwenden und keine Diskriminierung vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind verboten: Angriffe auf das Leben und die Person (T�tung, Verst�mmelung, Grausamkeit und Folterung, Geiselnahme, Beeintr�chtigung der pers�nlichen W�rde sowie Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts in einem rechtsstaatlichen Verfahren). Geboten ist die Bergung und Pflege der Verwundeten und Kranken.
Am 8. 6. 1977 wurden in Bern zwei Zusatzprotokolle �ber den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte einschlie�lich Befreiungskriegen (Protokoll I) und innerstaatlicher bewaffneter Konflikte (Protokoll II) unterzeichnet. Sie sollen den Schutz der Zivilbev�lkerung verst�rken und die Mittel und Methoden der Kriegf�hrung begrenzen. Das Protokoll I untersagt u.a. die Zerst�rung von Lebensmittel- und Wasservorr�ten sowie von Kulturen und Vieh, die f�r das �berleben der Zivilbev�lkerung unentbehrlich sind. Ferner Angriffe gegen Staud�mme und Kernkraftwerke, sofern diese Anlagen nicht der regelm��igen und direkten Unterst�tzung milit�rischer Operationen dienen und ein Angriff gro�e Verluste unter der Zivilbev�lkerung bewirken k�nnte. Verboten ist auch der Einsatz von Kampfmitteln, die der nat�rlichen Umwelt ausgedehnte, bleibende schwere Sch�den zuf�gen. Protokoll II findet in jenen Konflikten Anwendung, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates zwischen seinen Streitkr�ften und dissidenten Streitkr�ften oder organisierten bewaffneten Gruppen ausgetragen werden.
�berwachung der Einhaltung der Genfer Konventionen, die Weiterentwicklung des humanit�ren V�lkerrechts, Schutz und Hilfe f�r Kriegsopfer in internationalen und innerstaatlichen Konflikten sowie das Eintreten f�r politische H�ftlinge ist Aufgabe des 1863 gegr�ndeten Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) mit Sitz in CH-1202 Genf,
Tel.: (00�41) 22-7�34�60�01, Fax: -7�33�20�57.
Internet: www.icrc.org
Die Rechtsstellung der Fl�chtlinge wurde am 28. 7. 1951 durch das Genfer Abkommen �ber die Rechtsstellung der Fl�chtlinge (sog. Genfer Fl�chtlingsabkommen) sowie ein Zusatzprotokoll von 1967 geregelt (bisher traten 137 Staaten einem dieser beiden Vertragswerke bei). Sie bilden die Rahmenbedingungen f�r die T�tigkeit des 1951 geschaffenen Hohen Kommissars f�r Fl�chtlinge (UNHCR), dessen Hauptfunktionen heute die Gew�hrung eines internationalen Rechtsschutzes f�r Fl�chtlinge und die Suche nach dauerhaften L�sungen f�r ihre Probleme ist.
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