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Europäische Union: Aufbau eines Raums der Freiheit, des Sicherheits und des Rechts


FWA 2000 Spalte 1046f

Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Bereiche Kontrolle der EU-Außengrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die bisher Teilbereiche des dritten Pfeilers der EU waren, werden durch den Vertrag von Amsterdam (1999) in den Gemeinschaftsrahmen (erster Pfeiler der EU) überführt. Der Schengen-Besitzstand (Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen) wird mit einem Protokoll zum Vertrag in den EU-Rahmen einbezogen; d.h. die Mitgliedstaaten, die die Schengen-Übereinkommen unterzeichnet haben, stellen ihre Zusammenarbeit beim Abbau der Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU. Die Vergemeinschaftung soll binnen fünf Jahren erfolgen. Während dieser Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Anhörung des EP Maßnahmen zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen, Kontrolle der EU-Außengrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Nach fünf Jahren erhält die Kommission das alleinige Initiativrecht, und der Rat beschließt einstimmig die Teilbereiche, für die zum Mitentscheidungsverfahren überzugehen ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des EuGH anzupassen sind.
Die gemeinsame Visapolitik wurde bereits durch den EU-Vertrag (1993) eingeführt; der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EP mit qualifizierter Mehrheit die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen.


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Aktuelle Informationen zu diesem und allen übrigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2002 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2002.