FWA
2000 Spalte 1046f
Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:
Die Bereiche Kontrolle der EU-Außengrenzen, Asyl, Einwanderung
und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die bisher Teilbereiche
des dritten Pfeilers der EU waren, werden durch den Vertrag von
Amsterdam (1999) in den Gemeinschaftsrahmen (erster Pfeiler der
EU) überführt. Der Schengen-Besitzstand (Abschaffung der
Kontrollen an den Binnengrenzen) wird mit einem Protokoll zum Vertrag
in den EU-Rahmen einbezogen; d.h. die Mitgliedstaaten, die die Schengen-Übereinkommen
unterzeichnet haben, stellen ihre Zusammenarbeit beim Abbau der
Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der
EU. Die Vergemeinschaftung soll binnen fünf Jahren erfolgen.
Während dieser Übergangszeit erläßt der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder eines Mitgliedstaats
nach Anhörung des EP Maßnahmen zum schrittweisen Aufbau
eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Abschaffung
der Kontrollen an den Binnengrenzen, Kontrolle der EU-Außengrenzen,
Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen).
Nach fünf Jahren erhält die Kommission das alleinige Initiativrecht,
und der Rat beschließt einstimmig die Teilbereiche, für
die zum Mitentscheidungsverfahren überzugehen ist und die Bestimmungen
über die Zuständigkeit des EuGH anzupassen sind.
Die gemeinsame Visapolitik wurde bereits durch den EU-Vertrag (1993)
eingeführt; der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des EP mit qualifizierter Mehrheit die dritten
Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen.
Zurück
|
|