FWA
2000 Spalte 1050
Instrumente und Verfahrensweise: Die Mitgliedstaaten unterrichten
und konsultieren einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren
(intergouvernementale Zusammenarbeit) und begründen eine Zusammenarbeit
zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen. Der Rat kann
auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
gemeinsame Standpunkte, durch die das Vorgehen der Union in einer
gegebenen Frage bestimmt wird, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder
Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen und Übereinkommen
ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt. Beschlüsse
zur Durchführung von Übereinkommen können mit qualifizierter
Mehrheit aus mindestens zehn Staaten angenommen werden. Das EP hat
keine direkten Befugnisse.
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