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Europäische Union: Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen


FWA 2000 Spalte 1050

Instrumente und Verfahrensweise: Die Mitgliedstaaten unterrichten und konsultieren einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren (intergouvernementale Zusammenarbeit) und begründen eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen. Der Rat kann auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig gemeinsame Standpunkte, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen und Übereinkommen ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt. Beschlüsse zur Durchführung von Übereinkommen können mit qualifizierter Mehrheit aus mindestens zehn Staaten angenommen werden. Das EP hat keine direkten Befugnisse.

 

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen übrigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2002 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2002.