FWA
2000 Spalte 1052
EG-AKP-Abkommen von Lom�: Das erste Assoziierungsabkommen
mit Entwicklungsländern wurde am 20.7. 1963 in Jaunde (Kamerun)
mit 17 unabhängigen afrikanischen Staaten geschlossen. Seit
1975, nach dem Beitritt Großbritanniens, bestehen Abkommen
zwischen EWG (jetzt EG) und bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik
und des Pazifik (AKP-Staaten). Das am 15.12. 1989 mit 69
Staaten unterzeichnete und am 1.9. 1991 in Kraft getretene Lom�-IV-Abkommen,
das erstmals eine Laufzeit von zehn Jahren hat, verankert nicht
nur besondere Beziehungen in Handel, Kultur, sozialem Bereich und
Entwicklungshilfe, sondern fordert von den Unterzeichnerstaaten
auch die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.
Die Revision des Abkommens (Halbzeitüberprüfung) führte
1995 zur stärkeren Hervorhebung politischer Themen (Demokratisierung,
Rechtstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Ausweitung
des politischen Dialogs), Priorität der Entwicklung von Handel
und Wettbewerbsfähigkeit und größerer Flexibilität
bei der Mittelzuweisung. Das am 25.3. 1997 als 71. Staat in die
Konvention von Lom� aufgenommene Südafrika erhält wegen
seines fortgeschrittenen Entwicklungsstands keine Entwicklungshilfe.
Inhalt:
Die EG gewährt für 99,5 % der AKP-Erzeugnisse freien Marktzugang
ohne Gegenzugeständnisse. Zugleich werden die Erlöse der
AKP-Staaten aus Rohstoffexporten z.T. durch Stabilisierungsprogramme
geschützt. Das am 1.6. 1998 in Kraft getretene zweite Finanzprotokoll
zu Lom� IV sieht für 1995-2000 EU-Finanzhilfen von 14,8 Mrd.
ECU vor, darunter 12,1 Mrd. ECU Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen
Entwicklungsfonds (EEF), 1,7 Mrd. ECU EIB-Darlehen und 1 Mrd. ECU
von der EIB verwaltetes Risikokapital aus den EEF-Mitteln.
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