FWA
2000 Spalte 418f
UN-Resolution 1244: Am 3.6. 1999 stimmt die BRJ einem
von dem finnischen Staatspräsidenten Martti Athisaari
und von Tschernormyrdin vermittelten Friedensplan der
G 8-Staaten formell zu; neben den Prinzipien einer Friedenslösung
und dem Mandat der UN für eine Friedenstruppe enthält
er die Modalitäten zur Beendigung des NATO-Luftbombardements.
Auf dieser Grundlage beschließen die Außenminister der
G 8-Staaten am 8.6. in Köln den Entwurf einer Resolution des
UN-Sicherheitsrats, den dieser am 10.6. mit 14 Stimmen bei Enthaltung
der VR China annimmt. Entsprechend der chinesischen und russischen
Forderung setzte die NATO wenige Stunden zuvor die Luftangriffe
aus, nachdem die jugoslawische Armee mit dem Rückzug ihrer
Streitkräfte begonnen hat. -- Zentrale Punkte der UN-Resolution
sind: eine zeitlich nicht begrenzte Stationierung einer von den
UN autorisierten �internationalen Sicherheitspräsenz� im Kosovo
(Kosovo Force/KFOR); die Beauftragung des UN-Generalsekretärs
mit der Einrichtung einer �internationalen zivilen Präsenz�,
unter der die Bevölkerung des Kosovo eine �substanzielle Autonomie
innerhalb der BR Jugoslawien genießen kann� und die internationaler
Organisationen ihre Hilfs- und Wiederaufbauarbeit leisten können
(UNMIK); die Verpflichtung der jugoslawischen Regierung auf
die Einstellung aller Unterdrückungsmaßnahmen im Kosovo
und planmäßigen Rückzug aller bewaffneten Kräfte
aus dem Kosovo; nach Abschluß des Rückzugs soll eine
bestimmte Anzahl von Militärs und Polizei zurückkehren
können; die Demilitarisierung der U�K und anderer bewaffneter
Gruppen; die Zuständigkeit des Internationalen Tribunals
für Verbrechen im früheren Jugoslawien (ICTY) in Den Haag
für die im Kosovo verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen
gegen die Menschlichkeit; Aufforderung an alle Regierungen und internationalen
Organisationen, sich am Wiederaufbau im Kosovo zu beteiligen
und hierzu eine Geberkonferenz einzuberufen.
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