FWA
2001 Spalte 253
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) erklärt in seinem Urteil
vom 11.11.1999 den Finanzausgleich für teilweise verfassungswidrig
und verpflichtet den Gesetzgeber, bis Ende 2002 ein Maßstäbegesetz
zu beschließen, in dem die Grundsätze für das finanzielle
Ausgleichssystem zwischen den Bundesländern und die Verteilung
des Umsatzsteueraufkommens neu gefasst werden. Auf dieser Basis
muss bis Ende 2004 eine neue Gesamtregelung geschaffen werden, anderenfalls
entfällt der Länderfinanzausgleich. Das BverfG bestätigt
den Grundsatz der finanziellen Solidarität zwischen ärmeren
und reicheren Bundesländern zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse
im gesamten Bundesgebiet, verlangt jedoch mehr Klarheit und Transparenz
im System des Finanzausgleichs. Dieses soll finanzschwache Länder
motivieren, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und finanzstarken
Ländern einen angemessenen Bonus einräumen. Dieses vierte
Urteil des BverfG zum Länderfinanzausgleich (zuvor 1952, 1987,
1992) ergeht nach Verfassungsklagen der Geberländer Bayern,
Baden-Württemberg und Hessen, die sich gegen die Abschöpfung
von bis 80% ihrer über dem Bundesdurchschnitt liegenden Steuereinnahmen
zugunsten finanzschwächerer Länder wandten. Am 26.3.2000
einigen sich die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer
in Berlin auf Grundsätze für einen neuen Finanzausgleich.
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