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Konventionen des Europarats

FWA '99, Sp. 883 f.

Weitere Konventionen sind die Europ�ische Kulturkonvention (von 1954 / 1955 in Kraft), die Europ�ische Sozialcharta mit Mindestnormen f�r wirtschaftliche und soziale Rechte (1961 / 1965), die Europ�ische Konvention zur Bek�mpfung des Terrorismus (1977 / 1978), das Europ�ische Datenschutzabkommen (1981), die Konvention gegen Folter und entw�rdigende Behandlung (1987 / 1989; bildet die Grundlage f�r unangek�ndigte Kontrollen aller freiheitsberaubenden Einrichtungen in den 39 Staaten, die die Konvention bis Mai 1998 ratifiziert haben) und die Konvention �ber grenz�berschreitendes Fernsehen (1989 / 1993). Die am 5. 11. 1992 vom Ministerkomitee verabschiedete Charta zum Schutz der Regional- und Minderheitensprachen trat am 1. 3. 1998 in Kraft; sie hat zun�chst nur G�ltigkeit in Finnland, Ungarn, Kroatien, Liechtenstein, den Niederlanden, Norwegen und seit 1. 4. 1998 in der Schweiz, da die �brigen 33 ER -Mitgliedstaaten die Charta nicht �bernehmen wollen oder sie noch nicht ratifiziert haben. Die am 1. 2. 1995 verabschiedete Rahmenkonvention �ber den Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. 2. 1998 in Kraft, nachdem sie bis dahin durch zw�lf ER -Mitgliedstaaten ratifiziert worden war (durch Deutschland am 10. 9. 1997; bis Juli 1998 durch insgesamt 20 Staaten). Damit hat der ER das Recht und die Pflicht, in den der Konvention beigetretenen Staaten durch ein Beobachtungs-System auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten. Dazu geh�ren die Gleichbehandlung nationaler Minderheiten, ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Kultur, auf Versammlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit, freien Zugang zu den Medien und die Verwendung der eigenen Sprache im �ffentlichen Leben; eigenst�ndige grenz�bergreifende Kontakte d�rfen nicht behindert werden. In Deutschland sind mit der Ratifizierung der Konvention die D�nen und Sorben mit deutscher Staatsangeh�rigkeit sowie ethnische Gruppen, die traditionell in Deutschland leben, wie Friesen, Sinti und Roma mit deutscher Staatsangeh�rigkeit, als nationale Minderheiten anerkannt. Da der Entwurf der von der 1. Gipfelkonferenz des ER in Wien 1993 in Auftrag gegebenen Rahmenkonvention unter den ER -Mitgliedstaaten jahrelang umstritten war, wurde auf eine Definition des Begriffs �nationale Minderheit� verzichtet. Jeder Staat kann selbst festlegen, welche Volksgruppen als Minderheit anerkannt werden.

Die umstrittene Menschenrechtskonvention zur Biomedizin (auch als Bioethik-Konvention bezeichnet), die nach �ber f�nfj�hrigen Beratungen am 4. 4. 1997 von 33 Mitgliedstaaten (bei Stimmenthaltung u.a. Deutschlands) beschlossen wurde, legt erstmals einen v�lkerrechtlich verbindlichen Verhaltenskodex f�r den Umgang mit Gentechnik, Embryonenforschung und Organtransplantationen fest. Verboten werden der Organhandel, die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, die Diskriminierung einer Person aufgrund ihres genetischen Erbes, die medizinische Auswahl des Geschlechts eines Kindes sowie gezielte Eingriffe in das menschliche Genom mit der Absicht, das Genom der Nachkommen zu ver�ndern. Das �bereinkommen wurde bis Mai 1998 von 22 Mitgliedstaaten (noch nicht durch Deutschland) unterzeichnet und erst durch zwei Staaten (San Marino und die Slowakei) ratifiziert; es tritt nach der Ratifizierung durch f�nf Staaten in Kraft. Am 23. 9. 1997 sprach sich die Parlamentarische Versammlung daf�r aus, in einem Zusatzprotokoll zur Bioethik-Konvention das Klonen von Menschen zu verbieten.

Eine vom ER 1996 zur �bernahme durch die Mitgliedstaaten offengelegte Konvention zur Durchsetzung der Rechte von Kindern wurde bis Mai 1998 erst durch zw�lf Mitgliedstaaten unterzeichnet und lediglich von Polen und Griechenland ratifiziert.

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.