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NATO: Ziele (NATO-Vertrag)

FWA 99, Spalte 891

St�rkung der Sicherheit durch Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem und milit�rischem Gebiet. - In Artikel 5 vereinbaren die Vertragsparteien, da� ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als Angriff gegen alle angesehen wird und da� in diesem Fall jede von ihnen der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverz�glich f�r sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Ma�nahmen, einschlie�lich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie f�r erforderlich erachtet. Die Beistandspflicht greift gem�� Artikel 6 bei �jedem bewaffneten Angriff auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf das Gebiet der T�rkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet n�rdlich des Wendekreises des Krebses; auf die Streitkr�fte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder �ber diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europ�ischen Gebiet, in dem eine der Parteien ... eine Besatzung unterh�lt, oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet n�rdlich des Wendekreises des Krebses befinden�. Zum Beitritt einladen k�nnen die Mitgliedstaaten laut Artikel 10 durch einstimmigen Beschlu� �jeden anderen europ�ischen Staat, der in der Lage ist, die Grunds�tze dieses Vertrags zu f�rdern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen�.

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.