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UN: 50 Jahre Menschenrechtspolitik

FWA 99, Spalte 935

Am 10. 12. 1997 begann das Gedenkjahr zum 50. Jahrestag der Annahme der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte durch die seinerzeit in Paris tagende UN-Generalversammlung (10. 12. 1948). Die universelle Achtung der Menschenrechte als legitimes Anliegen der internationalen V�lkergemeinschaft wird erstmals in der Charta der Vereinten Nationen von 1945 anerkannt. Eines der Hauptziele der UN ist laut Artikel 1 Absatz 3 die F�rderung und Festigung der �Menschenrechte und Grundfreiheiten� f�r alle Menschen �ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion�; in weiteren Artikeln wird ein entsprechendes Engagement der Organisation gefordert.

Menschenrechtsinstrumente der UN

Den Kern des von der UN-Generalversammlung (UNGA) entwickelten Internationalen Menschenrechtskodex, der sowohl b�rgerliche und politische als auch wirtschaftliche und soziale Rechte umfa�t, bilden folgende miteinander verbundene Rechtsinstrumente, die durch zahlreiche Einzelabkommen erg�nzt werden:

- Die von der Kommission f�r Menschenrechte ausgearbeitete und von der UNGA am 10. 12. 1948 ohne Gegenstimme bei Enthaltung der UdSSR und f�nf weiterer Ostblockstaaten, Saudi-Arabiens und der Republik S�dafrika verk�ndete Allgemeine Erkl�rung der Menschenrechte, die in einer Pr�ambel und 30 Artikeln einen Katalog von Freiheits-, politischen und sozialen Rechten (sog. Grundrechte) enth�lt. Die Artikel, die mehrmals bewu�t auf die Erkl�rungen von 1776 (Bill of Rights von Virginia, die amerikanische Unabh�ngigkeitserkl�rung, die die Grundz�ge der demokratischen Ordnung, Gewaltenteilung, Pressefreiheit und v.a. Religionsfreiheit formulierte) und 1989 (D�claration des droits de l'homme et du citoyen der Franz�sischen Revolution von 1789) Bezug nehmen, stellen die bisher umfassendste Menschenrechtsdeklaration dar. Obwohl kein v�lkerrechtlich bindender Vertrag, sondern eine Empfehlung der UNGA f�r �das zu erreichende gemeinsame Ideal� (Pr�ambel), wurde sie Ausgangspunkt eines vielf�ltigen, verzweigten Menschenrechtsinstrumentariums.

Am 19. 12. 1966 erg�nzte die UNGA die Allgemeine Erkl�rung der Menschenrechte durch zwei Folgedokumente:

- Den Internationalen Pakt �ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (sog. Sozialpakt; am 3. 1. 1976 in Kraft, bisher 137 Vertragsstaaten) und

- den Internationalen Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte (sog. Zivilpakt; am 23. 3. 1976 in Kraft, 140 Vertragsstaaten) mit dem dazugeh�rigen Ersten Fakultativprotokoll �ber die Beschwerdem�glichkeit f�r Einzelpersonen (in Kraft seit M�rz 1976; 93 Vertragsstaaten). Der Zivilpakt garantiert eine Vielfalt von Rechten wie das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, Glaubens- und Meinungsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Schutz der Familie und Minderheitenschutz. Am 15. 12. 1989 verabschiedete die UNGA das Zweite Fakultativprotokoll �ber die Abschaffung der Todesstrafe (in Kraft seit Juli 1991; bisher 31 Vertragsstaaten).

Beide Pakte sind f�r die Vertragsstaaten rechtsverbindlich. Die Zweiteilung war die Folge unterschiedlicher Auffassungen zwischen West und Ost �ber den Vorrang von Individualrechten oder sozialen Rechten. Inhaltlich entsprechen die Pakte im wesentlichen der [Europ�ischen] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 bzw. der Europ�ischen Sozialcharta vom 18. 10. 1961 des Europarats.

- Neben der v�lkerrechtlich seit 4. 1. 1969 g�ltigen Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (bisher 140 Vertragsstaaten; �berwacht durch CERD) verabschiedete die UNGA inzwischen �ber 20 weitere Einzelvereinbarungen zum internationalen Menschenrechtsschutz, darunter 1979 die Konvention �ber die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen (3. 9. 1981 in Kraft; 130 Vertragsstaaten), 1984 die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (26. 6. 1987 in Kraft; 105 Vertragsstaaten) und 1989 die Konvention �ber die Rechte des Kindes (2. 9. 1990 in Kraft; 191 Vertragsstaaten). Am 4. 12. 1986 verabschiedete die UNGA die Erkl�rung zum Recht auf Entwicklung, im Dezember 1992 die Erkl�rung �ber die Rechte von Personen, die zu nationalen oder ethnischen, religi�sen und sprachlichen Minderheiten geh�ren.

Menschenrechtsorgane der UN

Bei der Ausarbeitung von Normen und bei der Schaffung von Durchsetzungsmechanismen spielt die UNGA eine f�hrende Rolle; unterst�tzt durch die 1946 als Fachkommission des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC; UN) eingerichtete

- Menschenrechtskommission (U.N. Commission on Human Rights) in Genf zur �berpr�fung systematischer Menschenrechtsverletzungen, ein seit 1947 mit der Ausarbeitung von Entw�rfen zur v�lkerrechtlichen Kodifizierung und Weiterentwicklung der Menschenrechte befa�tes, aus 53 von der UNESCO nach L�ndergruppen gew�hlten Regierungsvertretern bestehendes zentrales politisches Gremium der UN zur weltweiten F�rderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Die Befugnisse der Menschenrechtskommission sind begrenzt, sie darf i.d.R. Menschenrechtsverletzungen nur feststellen und �ffentlich verurteilen. Eine 1947 geschaffene Unterkommission zur Verh�tung von Diskriminierung und f�r Minderheitenschutz setzt sich aus 26 unabh�ngigen Experten zusammen und tagt einmal im Jahr im CHR (unten). Die 54. Tagung der Menschenrechtskommission im M�rz und April 1998 war von Spannungen zwischen den westlichen und den blockfreien Staaten gekennzeichnet, die sich verst�rkt gegen eine Dominanz des Westens in Menschenrechtsfragen wandten. Eine Entschlie�ung zur Verletzung von Menschenrechten in der VR China scheiterte am Widerstand Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Spaniens. Schwere Menschenrechtsverletzungen wurden dem Irak, der Demokratischen Volksrepublik Kongo, Myanmar und Nigeria vorgeworfen. Unterst�tzt wird die Menschenrechtskommission durch das

- CHR Menschenrechtszentrum (U.N. Centre for Human Rights) in Genf, das seit 1982 allen mit Menschenrechtsfragen befa�ten UN-Gremien zuarbeitet und dessen Sekretariat zeitgleich mit dem Amtsantritt der UN-Hochkommissarin f�r Menschenrechte (UNHCHR), Mary Robinson (Irland), am 15. 9. 1997 mit dem des UNHCHR zusammengelegt wurde. Nach einer 1996 begonnenen Reorganisation des CHR laufen in der Abteilung Research and Right to Development Branch nunmehr Informationen �ber die weltweite Menschenrechtslage zusammen, die Abteilung Programme and Activities Branch betreut die praktische Arbeit des Menschenrechtsschutzes (z. Zt. Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in elf Staaten; Beratungs- und Ausbildungsprojekte).

- UNHCR Hochkommissar f�r Menschenrechte: *1993 (UNHCR).

- ICC Internationaler Strafgerichtshof f�r Kriegsverbrechen und V�lkermord (International Criminal Court): *17. 7. 1998 in Rom; tritt erst nach Ratifizierung durch 60 Staaten in Kraft.

Die Konventionen (Menschenrechtsinstrumente) sehen Spezialorgane aus unabh�ngigen Experten vor. Die wichtigsten sind:

- CAT Ausschu� gegen Folter (Committee against Torture): * 1988 gem�� der 1987 in Kraft getretenen gleichnamigen Konvention; zehn Fachleute nehmen vertragsgem��e Untersuchungen vor.

- CEDAW Ausschu� f�r die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women): * 1982; 18 Sachverst�ndige pr�fen Berichte der Vertragsstaaten der gleichnamigen Konvention.

- CERD Ausschu� f�r die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination): * 1970; 18 Sachverst�ndige �berwachen die Durchf�hrung der gleichnamigen Konvention.

- CESCR Ausschu� f�r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Committee on Economic, Social and Cultural Rights): * 1985; 18 Sachverst�ndige �berpr�fen seit 1987 die Einhaltung des Sozialpakts.

- CRC Ausschu� f�r die Rechte des Kindes (Committee on the Rights of the Child): * 1991; 18 Sachverst�ndige �berwachen die Durchf�hrung der Konvention �ber die Rechte des Kindes.

- HRC Menschenrechtsausschu� (Human Rights Committee [under the International Covenant on Civil and Political Rights) aus 18 unabh�ngigen Sachverst�ndigen; �berwacht seit 1977 den Zivilpakt und tagt dreimal im Jahr im CHR in Genf.

Bilanz:

Zur Bestandsaufnahme der seit der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte von 1948 erzielten Fortschritte und der Weiterentwicklung der UN-Menschenrechtspolitik fanden Weltkonferenzen f�r Menschenrechte (1968 in Teheran und 1993 in Wien) statt. Der von der Wiener Konferenz geforderte Hohe Kommissar f�r Menschenrechte (UNHCHR) wurde eingesetzt, zur vorgeschlagenen Einrichtung eines Internationalen Gerichtshofs f�r Menschenrechte kam es aber nicht. Der UN-Sicherheitsrat hat jedoch zwei Strafgerichtsh�fe gegr�ndet, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien (ICTY) und in Ruanda (ICTR) ahnden sollen. Der Proze� der Normensetzung auf dem Gebiet der Menschenrechte ist weit fortgeschritten; das eigentliche Problem bleibt nach wie vor die Umsetzung der vorhandenen Normen, die in vielen Staaten nicht erfolgt ist. Trotz fortgesetzter Verst��e gegen die Menschenrechte ist die Menschenrechtspolitik der UN in den vergangenen 50 Jahren - verst�rkt seit der zweiten Weltkonferenz f�r Menschenrechte in Wien (1993) - immer mehr in das allgemeine Bewu�tsein gelangt und hat Eingang in die bilateralen und multilateralen Beziehungen gefunden.

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Aktuelle Informationen zu diesem und allen �brigen Themen des ARCHIVS finden Sie im Fischer Weltalmanach 2001 und im Digitalen Fischer Weltalmanach 2001.