Die
Erweiterung der Europäischen Union (EU) um zehn neue
Mitglieder (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik,
Ungarn und Zypern) zum 1. Mai 2004 zieht auch eine Erweiterung
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit sich,
dessen Bevölkerung auf 460 Millionen anwächst.
Der EWR ist die Erweiterung des Binnenmarkts der Europäischen
Gemeinschaft (EG), des ersten Pfeilers der EU, um drei
der vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen.
Entstehung
Der EWR trat am 1. Januar 1994 in Kraft und umfasste
die damals zwölf EU-Staaten (Belgien, Dänemark,
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und
Spanien) und sechs der damals sieben EFTA-Staaten (Finnland,
Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und
Schweden). Finnland, Österreich und Schweden wurden
1995 EU-Mitglieder. Das EFTA-Mitglied Schweiz sprach
sich in einer Volksabstimmung 1992 gegen die Teilnahme
am EWR aus, sie baut ihre Beziehungen mit der EU vor
allem im Rahmen von erweiterten bilateralen Abkommen
weiter aus.
Die
»vier Freiheiten«
Grundsätzlich übernahmen die EFTA-Staaten
die für den Europäischen Binnenmarkt geltenden
Regeln für den freien Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital (»vier Freiheiten«)
sowie die Grundzüge des EU-Wettbewerbsrechts. Spezielle
Ausnahmeregeln beschränken sich auf sehr wenige
Sektoren. Anders als die EU-Vollmitglieder erhalten
die EFTA-Staaten keine Entscheidungsbefugnisse, sondern
nur bestimmte Mitsprache- und Anhörungsrechte.
Technische Handelsbarrieren (unterschiedliche Maße/Normen)
werden im Gleichschritt mit der Europäischen Gemeinschaft
(EG) abgeschafft. Die gemeinsame Agrarpolitik der EU
ist nicht auf den EWR ausgedehnt, doch wird der Handel
mit landwirtschaftlichen sowie Fischereiprodukten durch
bilaterale Abkommen wesentlich erleichtert. Die Zusammenarbeit
erstreckt sich auch auf den Verbraucherschutz, die Umwelt-
und Sozialpolitik und schließt die Abstimmung
im Finanz- und Währungsbereich ein.
Im EWR wurden bisher die Zölle
zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und es gelten
etwa 80% der Binnenmarktvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft. Jedoch handelt es sich beim EWR nicht
um eine Zollunion mit gemeinsamem Zolltarif. Anders
als innerhalb der EG sind Verbrauchssteuern bei der
Einfuhr zu bezahlen. Dennoch ist der EWR aufgrund der
Anwendbarkeit einer Vielzahl von Harmonisierungsvorschriften
mehr als eine einfache Freihandelszone. Der Europäische
Binnenmarkt (der EG) ist seit 1993 in Kraft, jedoch
noch nicht vollendet; durch die Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien
in den EU-Mitgliedstaaten bestehen weiterhin Hemmnisse.
Überwachungsinstrumente
Zur Überwachung des EWR-Abkommens und der abgeleiteten
Vorschriften haben sich die EFTA-Staaten zusätzliche
Institutionen geschaffen: EWR-Rat, Gemeinsamer Ausschuss,
Gemeinsamer Parlamentarischer Ausschuss (aus Parlamentariern
der EFTA-Staaten und des Europäischen Parlaments),
EFTA-Überwachungsbehörde und EFTA-Gerichtshof.
Für die EG-Mitgliedstaaten sind die Europäische
Kommission sowie der Europäische Gerichtshof zuständig.
Erweiterung
um zehn Staaten
Mit der EU-Erweiterung vom 1. Mai 2004 hat der EWR 28
Mitgliedstaaten. Aufgrund von Art. 128 EWR-Abkommen
muss jedes Land, welches der EU beitreten will, gleichzeitig
Mitglied des EWR werden. Im Dezember 2002 stellten deshalb
die zehn EU-Beitrittsländer einen Antrag auf Mitgliedschaft
im EWR. Die Verhandlungen wurden im Juli 2003 abgeschlossen
und der EWR-Erweiterungsvertrag am 11. November 2003
durch die EFTA/EWR-Außenminister Islands, Liechtensteins
und Norwegens in Vaduz (Liechtenstein) unterzeichnet.
Der EWR ist der größte gemeinsame Markt der
Welt.
Links
www.europa.eu.int
www.efta.int
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